Frau Stephanie Heine
Hochschule Hannover
Servicezentrum Beratung
Ricklinger Stadtweg 120
30459 Hannover
Gebäude: 1J
Raum 1.09
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Frau Stephanie Heine
Hochschule Hannover
Servicezentrum Beratung
Ricklinger Stadtweg 120
30459 Hannover
Gebäude: 1J
Raum 1.09
Semesterbeiträge sind Beiträge zur Teilnahme am öffentlichen Nahverkehr, Inanspruchnahme von Leistungen des Studentenwerks (Mensa, Wohnheime) und einen Beitrag zur studentischen Selbstverwaltung (AStA).
Der Semesterbeitrag verbleibt nicht in der Hochschule (außer AStA-Beitrag). Er enthält die folgenden zu zahlenden Beiträge an genannte Empfänger:
Weitere und ausführliche Informationen über Semesterbeiträge für alle Standorte finden Sie hier.
Für alle Studierenden der Hochschule Hannover gibt es die CampusCard (Studierendenausweis); seit 2004 inklusive Semester-Ticket Niedersachsen/Bremen der Deutschen Bahn (DB).
Damit können alle Strecken innerhalb aller Tarifzonen des Großraums Hannover (Stadtbahnen, Busse) und fast alle Nahverkehrszüge in Niedersachsen und Bremen genutzt werden. Neben Zügen der Deutschen Bahn – je nachdem, welche Verträge der AStA mit der jeweiligen Hochschule abschließt – können auch noch Strecken anderer Bahngesellschaften genutzt werden.
Es empfiehlt sich unbedingt ein Blick auf den genauen Streckenplan auf der AStA Homepage.
Ausgenommen von der Abnahmepflicht sind unter anderem schwerbehinderte Studierende.
Schwerbehinderte Studierende zahlen den kompletten Semesterbeitrag mit der Einschreibung bzw. Rückmeldung und bekommen den Beitrag im zweiten Schritt erstattet.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Den Antrag (10. Antrag auf Teilbefreiung von den Semestergebühren auf Grund einer Schwerbehinderung) finden Sie auf der Seite "Antragsformulare".
Diesen geben sie mit den erforderlichen Nachweisen (aktuelle CampusCard, Schwerbehindertenausweis (Kopie), das Beiblatt des Versorgungsamtes mit gültiger Wertmarke (Kopie) im Servicecenter des Dezernats - Akademische Angelegenheiten ab. Das Semesterticket wird Ihnen nach der Bearbeitung mit der Post zugesandt.
WICHTIG: Sie müssen den Antrag spätestens 1 Monat nach Vorlesungsbeginn einreichen, um sich von den Beiträgen, die die Beförderung betreffen, befreien lassen zu können.
Sommersemester:
Vorlesungsbeginn: 01.03. Fristende: 31.03.
Wintersemester:
Vorlesungsbeginn: 20.09.* Fristende: 19.10.*
*bzw. angelehnt an den tatsächlichen Semesterbeginn
Immer wieder können Studierende ihr Studium nicht beginnen, weil sie auf Hilfsmittel angewiesen sind und die eigentlichen Leistungsträger oft keine schnelle Entscheidung treffen (1-2 Semester Wartezeit), bzw. Hilfsmittel auch abgelehnt werden.
Damit Studierende mit Beeinträchtigung möglichst barrierefrei studieren können, wurde von der Hochschule Hannover ein Hilfsmittelpool eingerichtet.
Wenn Sie also ein Hilfsmittel benötigen, wenden Sie sich bitte an Stephanie Heine vom Servicebüro Beeinträchtigung und Studium (SBS) der Hochschule Hannover.
Der Hilfsmittelpool für Studierende mit Beeinträchtigung enthält ausleihbare elektronische und konventionelle Hilfsmittel und Geräte, die von Studierenden mit Beeinträchtigung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen entliehen werden können. Ausleihberechtigt sind auch Dozenten und Dozentinnen, an deren Veranstaltungen Studierende mit einer Beeinträchtigung teilnehmen und die die Geräte des Hilfsmittelpools einsetzen, um ihre Lehrangebote barrierefrei zu gestalten.
An der Hochschule Hannover gilt nach §7 Abs. 3 Satz 5 NHG, dass „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“. Auf Grundlage dieser Gesetze und Ordnungen, hat die Hochschule Hannover, im allgemeinen Teil der Prüfungsordnung, die Richtlinie zum Nachteilsausgleich erlassen.
Nachteilsausgleiche sind ein Instrument, um eine Benachteiligung individuell auszugleichen und Chancengleichheit zu erzielen. Nachteilsausgleiche gibt es beim Hochschulzugang, für Studien- und Prüfungsleistungen, beim BAföG und bei studentischen Krankenversicherungen. Sie müssen von den Betroffenen beantragt werden. Um Missverständnissen vorzubeugen: Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, keine „Extrawurst“, sondern der Rechtsanspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe, um eine Chancengleichheit herzustellen.
In Anspruch nehmen können den Nachteilsausgleich Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen und Studierende mit länger andauernden, chronisch-somatischen oder psychischen Erkrankungen, zum Beispiel mit Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, mit Autismus oder anderen längerfristigen Beeinträchtigungen.
Dazu gehören auch schwere chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, wie beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Depressionen.
Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studienleistungen und Prüfungssituationen beziehen. Sie können einmalig oder auch für längere Zeiträume gewährt werden. Sie sind immer individuell und bedarfsgerecht auszugestalten - es gibt keine vorgefertigten Muster. Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung sind „Experten*innen in eigener Sache“, sie wissen in der Regel sehr genau, wie sich ihre Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt und wie ein angemessener Ausgleich aussehen kann. Viele Dozenten*innen können sich nicht vorstellen, auf welche Weise sich Beeinträchtigungen im Einzelfall auswirken und wie Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Durch Gespräche mit den Betroffenen können offene Fragen meist geklärt, Missverständnisse ausgeräumt und Ablehnungen vermieden werden.
Bei Bedarf berät und unterstützt auch der Beauftragte für die Belange behinderte und chronisch kranke Studierende an der Hochschule sowohl beeinträchtigte Studierende, wie auch Lehrende und bietet Moderationen für den Konfliktfall an.
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für mögliche Nachteilsausgleiche. Diese Auflistung ist nicht vollständig und soll auf keinen Fall als starres „Rezeptbuch“, sondern als „Ideenpool“ verstanden werden. Wichtig ist, dass Nachteilsausgleiche immer individuell an die Situation der beeinträchtigten Studierenden angepasst werden.
Die zuständigen Prüfungsorgane müssen feststellen, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, und sie müssen dafür sorgen, dass die beantragten Nachteilsausgleiche im konkreten Einzelfall erforderlich, geeignet und angemessen sind, um chancengleiche Prüfungsbedingungen zu realisieren.
Wenn beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen gegenüber den Mitstudierenden vorliegen, müssen Nachteilsausgleiche bewilligt werden. Durch die bewilligten Modifikationen müssen gleichwertige Leistungsnachweise ermöglicht werden. Diese müssen außerdem mit den inhaltlichen Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung in Einklang stehen.
Wichtig: Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs.
Studierende müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen.
So können zwar Leistungsformen und Prüfungsbedingungen verändert werden, aber die Leistungsziele nicht. Diese müssen auf jeden Fall erfüllt werden.
Nicht immer können studienrelevante Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden.
Die Bescheinigung soll möglichst vom behandelnden Facharzt ausgestellt werden und auch „Psychologische Psychotherapeuten“ (mit Approbation) können eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Diagnostische Tests wie z.B. bei Lese-Rechtschreibschwäche sollten nicht älter als 5 Jahre sein.
Die Nennung der genauen Diagnose oder Krankengeschichte ist nicht notwendig. Es sollen aber möglichst genau die Symptome beschrieben werden, die zu einer Beeinträchtigung in der Studiensituation führen.
Sowohl das Prüfungsamt, als auch der Prüfungsausschuss sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
Die Gespräche werden selbstverständlich vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer rechtzeitig vor Anmeldung der Prüfung gestellt werden.
Bei dauerhaften Einschränkungen kann auch ein Antrag für mehrere Prüfungen gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ist z.B. abzusehen, dass jemand auf Grund einer motorischen Einschränkung immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann z.B. der Einsatz eines Laptops für alle künftigen Klausuren beantragt werden.
Fakultät I | Prof. Sascha Jakoblew f1-pruefungsausschuss(at)hs-hannover.de |
Fakultät II | Prof. Dr. Andreas Grünemaier andreas.gruenemaier(at)hs-hannover.de |
Fakultät III | DM Prof. Ralf Baumunk ralf.baumunk(at)hs-hannover.de IK RA Thorsten Heermann thorsten.heermann(at)hs-hannover.de |
Fakultät IV | BWL Prof. Dr. Ulrich Schneider, StB ulrich.schneider(at)hs-hannover.de Informatik Prof. Dr. Frauke Sprengel frauke.sprengel(at)hs-hannover.de Wirtschaftsinformatik Michael Neumann michael.neumann(at)hs-hannover.de |
Fakultät V | Soziale Arbeit Maren Burkhardt |